BFH verschärft Gewerbesteuer-Hinzurechnung für Rückversicherer

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September 3, 2025
03.09.2025
3 Minuten Lesezeit

Eine höchstrichterliche Entscheidung vom 21. Mai 2025 verneint die Saldierungsmöglichkeiten bei Retrozessionsgeschäften und stellt klar, dass Rückversicherer keine Sonderstellung wie Erstversicherer genießen.

Klarstellung zur unterschiedlichen Behandlung von Versicherern

Der Bundesfinanzhof hat eine wichtige Abgrenzung zwischen Erst- und Rückversicherern bei der gewerbesteuerlichen Behandlung von Zinszahlungen gezogen. In seinem Urteil III R 32/22 entschied das Gericht, dass Rückversicherer nicht von den Erleichterungen profitieren, die Erstversicherungsunternehmen bei der Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gewährt werden. Die klagende Rückversicherungsgesellschaft hatte 2013 sowohl konzerninternen als auch externen Partnern Risiken im Rahmen von Retrozessionsverträgen abgegeben. Dabei entstanden Depotverbindlichkeiten, für die Zinsen an die Retrozessionäre gezahlt wurden.

Finanzamt setzt Hinzurechnung durch

Das Finanzamt stufte diese Zinszahlungen nach einer Betriebsprüfung als Entgelte für Schulden ein und rechnete sie zu einem Viertel dem Gewerbeertrag hinzu. Die Behörde argumentierte, dass für Rückversicherer keine Ausnahme wie bei Erstversicherern gelte, da diese kein gesetzlich vorgeschriebenes Sicherungsvermögen bilden müssten. Der BFH folgte dieser Einschätzung vollständig. Die Richter betonten, dass die gezahlten Zinsen eindeutig als Gegenleistung für überlassenes Fremdkapital zu werten seien. Weder der Entstehungsgrund noch die spezielle Bezeichnung der Zinsen ändere etwas an dieser steuerlichen Qualifikation.

Keine Privilegierung für Rückversicherer

Entscheidend für das Urteil war die fehlende Sicherungsvermögen-Pflicht bei Rückversicherern. Anders als Erstversicherer müssen sie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz kein separates Sicherungsvermögen vorhalten. Daher greift die für bestimmte Erstversicherer mögliche Ausnahme von der Zinsen-Hinzurechnung nicht. Das Gericht verwarf auch die Hoffnung auf eine analoge Anwendung des Bankenprivilegs oder ungeschriebener Rechtsgrundsätze zur Vermeidung von Doppelbelastungen. Solche Ausnahmen existieren für Versicherungsunternehmen schlichtweg nicht.

Saldierung mit Zinserträgen ausgeschlossen

Besonders bedeutsam ist die Verneinung von Saldierungsmöglichkeiten. Die Klägerin hatte argumentiert, die gezahlten Zinsen könnten mit erhaltenen Zinsen auf Depotforderungen verrechnet werden. Der BFH lehnte dies ab, da keine wirtschaftliche Einheit vorliege und auch kein Cash-Pooling-ähnlicher Sachverhalt gegeben sei. Die Richter stellten fest, dass die Depotverbindlichkeiten im eigenen Interesse der Klägerin begründet wurden, nicht im fremden Interesse als durchlaufender Kredit.

Praktische Auswirkungen für Rückversicherer

Diese Entscheidung verschärft die steuerliche Belastung von Rückversicherungsunternehmen erheblich. Sie können weder auf Ausnahmen wie Erstversicherer hoffen noch durch Saldierung ihre Steuerlast mindern. Für die Beratungspraxis bedeutet dies eine klare Trennung zwischen beiden Versicherungsarten bei der Gewerbesteuerplanung. Rückversicherer müssen ihre Finanzierungsstrukturen unter verschärften steuerlichen Bedingungen optimieren.