BFH erlaubt Verlustübertragung bei Anwachsung einer KG auf GmbH

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September 1, 2025
01.09.2025
3 Minuten Lesezeit

Der Bundesfinanzhof stärkt mit seiner Entscheidung vom 19. März 2025 die Position von Kapitalgesellschaften bei der Nutzung übernommener Verluste und schafft wichtige Klarstellungen für Umstrukturierungen in der Praxis.

Erfolgreiche Verlustrettung nach Gesellschafterwechsel

Eine wegweisende BFH-Entscheidung eröffnet neue Möglichkeiten für die Nutzung von Verlusten nach Umstrukturierungen. Der Fall betraf eine GmbH, die alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG war. Als die Komplementär-GmbH Ende 2011 ausschied, wuchs die Kommanditistenbeteiligung auf die verbleibende GmbH an. Die Besonderheit lag in den angesammelten Verlusten nach § 15a EStG, die eigentlich mit der Beendigung der Personengesellschaft hätten verloren gehen können. Die Finanzverwaltung argumentierte zunächst, dass die Unternehmensidentität nicht mehr gegeben sei und die Verluste daher nicht nutzbar seien.

Höchstrichterliche Klarstellung zur Verlustnutzung

Der BFH widersprach dieser restriktiven Sichtweise und entschied zugunsten der Steuerpflichtigen. Die Richter stellten klar, dass verrechenbare Verluste nach § 15a Abs. 4 EStG nicht automatisch untergehen, wenn eine KG durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft endet. Entscheidend sei, dass der „gewerbliche Organismus“ zum Zeitpunkt der Anwachsung noch nicht vollständig eingestellt war. Eine identische Fortführung der bisherigen Tätigkeit verlangen die Richter dabei nicht. Bei Kapitalgesellschaften genügt der einheitliche Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 KStG.

Zeitliche Aspekte der Verlustverrechnung

Interessant sind die zeitlichen Regelungen der Entscheidung. Obwohl die Anwachsung bereits zum 30. Dezember 2011 erfolgte, können die Verluste erst ab 2012 genutzt werden. Grund dafür ist die bestandskräftig gewordene Feststellung der Verluste zum 31. Dezember 2011. Diese scheinbar technische Regelung hat praktische Bedeutung: Die Bindungswirkung der Feststellungsbescheide bestimmt den Zeitpunkt der Verlustnutzung. Zukünftige Gewinne sind daher erst solche nach dem Feststellungsstichtag.

Parallele Regelung für Gewerbesteuer

Auch bei der Gewerbesteuer bestätigte der BFH die Verlustnutzung. Hier galten ähnliche Grundsätze: Der Gewerbeverlust der KG kann bei der GmbH genutzt werden, solange die Unternehmensidentität gewahrt bleibt. Die Richter betonten, dass bei Kapitalgesellschaften durch die Anwachsung ein einheitlicher Gewerbebetrieb entsteht. Eine identitätswahrende Fortführung des ursprünglichen Betriebs ist dafür nicht erforderlich.

Bedeutung für die Beratungspraxis

Diese Entscheidung erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten bei Umstrukturierungen erheblich. Verluste gehen nicht automatisch verloren, wenn Personengesellschaften auf Kapitalgesellschaften übergehen. Das stärkt die Position von Unternehmen bei geplanten Rechtsformwechseln. Für die Beratung wichtig ist die Beachtung der Feststellungsverfahren und deren Bindungswirkung. Eine sorgfältige Planung der zeitlichen Abläufe kann die optimale Verlustnutzung sicherstellen.