Ein bayerisches Verwaltungsgericht stellt das Mandatsgeheimnis über Presserechte – die Entscheidung spaltet die deutsche Rechtsprechung.
Ein bayerisches Verwaltungsgericht verwehrte Pressevertretern den Zugang zu Anwaltsinformationen in einem anhängigen Kriminalfall. Die Entscheidung vom 20. August 2025 unter dem Geschäftszeichen 7 CE 25.1263 privilegiert professionelle Verschwiegenheitspflichten vor journalistischen Recherchebedürfnissen. Der zugrundeliegende Sachverhalt betraf einen 29-jährigen Beschuldigten in einem Münchner Tötungsfall. Nach einer behördlichen Medienkonferenz ersuchte ein Zeitungsvertreter um Benennung der Rechtsvertretung, was die Anklagebehörde unter Verweis auf anwaltliche Schweigepflichten ablehnte.
Die Richter argumentierten, dass Ermittlungsverfahren nicht öffentlich ablaufen. Anders als bei Hauptverhandlungen vor Gericht, wo Journalisten zuschauen dürfen, bleiben Ermittlungen geheim. Das Gericht betonte: Die Behörden dürfen nur dann in Persönlichkeitsrechte eingreifen, wenn sie das für die Strafverfolgung brauchen. Das Mandatsgeheimnis schützt die Beziehung zwischen Anwalt und Mandant. Würden Staatsanwälte Anwaltsnamen an Journalisten weitergeben, könnte das dieses Vertrauen zerstören. Die Richter werteten diesen Schutz höher als das Recht der Presse auf Information.
Die bayerische Position kontrastiert markant mit norddeutschen Gerichtsentscheidungen, die mediale Auskunftsrechte großzügiger interpretieren. Diese regionale Diskrepanz verdeutlicht uneinheitliche Bewertungen zwischen Informationsfreiheit und Berufsgeheimnissen. Die unanfechtbare Entscheidung etabliert restriktive Standards für presserechtliche Anfragen in Ermittlungsverfahren und stärkt anwaltliche Diskretion gegenüber medialer Neugier.
Strafverteidiger profitieren von erhöhtem institutionellem Schutz ihrer Mandantenidentität. Diese Rechtssicherheit fördert vertrauensvolle Beratungsbeziehungen und minimiert unerwünschte Publizität bei sensiblen Rechtsangelegenheiten.