FG Münster stärkt Rechtsposition bei Grundsteuerreform trotz Eigentumsübertragung

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August 19, 2025
19.08.2025
3 Minuten Lesezeit

Veräußerer bleibt trotz 2022er-Übertragung bei Grundsteuerwert-Anfechtung berechtigt – BFH-Revision klärt bundesweite Verfahrenspraxis.

Beschwerdebefugnis überdauert Eigentumsübergang

Das Finanzgericht Münster etabliert mit seinem Zwischenurteil vom 18. Juni 2025 (Az. 3 K 6/25 F) eine wegweisende Rechtsprechung zur Verfahrensposition bei Grundsteuerreform-Streitigkeiten. Der 3. Senat bestätigte die Anfechtungsberechtigung eines Steuerpflichtigen gegen Grundsteuerwert-Feststellungen zum 1. Januar 2022, obwohl dieser das betreffende Grundstück bereits 2022 veräußert hatte. Die Entscheidung durchbricht die restriktive Finanzverwaltungspraxis, die Einsprüche ehemaliger Eigentümer mangels aktueller Beschwer als unzulässig verwirft. Das Gericht argumentiert mit fortbestehender materieller Rechtswirkung der Grundlagenbescheide gegenüber den ursprünglichen Adressaten.

Praktische Konstellation verdeutlicht Rechtsunsicherheit

Der Sachverhalt spiegelt typische Übertragungskonstellationen während der Grundsteuerreform wider: 2022 erfolgte die Eigentumsübertragung auf die Tochter, 2023 stellte das Finanzamt den Grundsteuerwert gegenüber dem Veräußerer fest. Der zunächst festgesetzte Grundsteuermessbetrag wurde 2024 aufgehoben, dennoch bestand der Grundlagenbescheid fort. Diese zeitliche Verschiebung zwischen Eigentumsübergang, Wertfeststellung und Messbetragsaufhebung kennzeichnet zahlreiche Reformverfahren und generiert systematische Verfahrensunsicherheiten.

Formelle Beschwer als Kernargument

Das FG Münster betont die unveränderte "formelle Beschwer" des Klägers als Inhaltsadressat des Grundlagenbescheids. Die Rechtswirkung des Bescheids entfalte sich weiterhin gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer, unabhängig von künftigen Grundsteuerfestsetzungen. Diese Argumentation stärkt die Verfahrensposition von Veräußerern erheblich und ermöglicht materielle Überprüfung von Bewertungsentscheidungen auch nach Eigentumsübergang. Der Status als "Feststellungsbeteiligter" bleibt erhalten.

Revision eröffnet bundesweite Klarstellung

Die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof (Az. II R34/25) wird bundesweite Verfahrenssicherheit schaffen. Bislang divergieren die Finanzämter bei der Bewertung von Anfechtungsrechten nach Eigentumsübertragungen erheblich. Für Steuerberater ergeben sich daraus strategische Beratungsoptionen: Mandanten können auch nach Veräußerung Grundsteuerwert-Feststellungen angreifen, sofern sie ursprüngliche Bescheidadressaten waren. Diese Rechtsmöglichkeit ist besonders relevant bei überhöhten Bewertungen oder fehlerhaften Flächenangaben.

Implikationen für Beratungspraxis

Die Entscheidung erweitert den Kreis anfechtungsberechtigter Personen bei Grundsteuerreform-Verfahren erheblich. Steuerberater sollten ehemalige Eigentümer systematisch über fortbestehende Rechtsschutzmöglichkeiten informieren, auch wenn aktuelle Steuerpflicht entfallen ist. Die BFH-Entscheidung wird zeigen, ob diese progressive Rechtsprechung bundesweit Geltung erlangt oder regional begrenzt bleibt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung empfiehlt sich die konsequente Nutzung dieser Rechtsmöglichkeit.

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