Der Bundesfinanzhof stellt die statistische Aussagekraft amtlicher Rohgewinnaufschlagsätze in Frage. Das Urteil zur Diskotheken-Besteuerung könnte weitreichende Folgen für Schätzungsverfahren haben.
Der X. Senat entschied in einem wegweisenden Urteil vom 18. Juni 2025, dass Diskotheken nicht mit gastronomischen Betrieben gleichgesetzt werden dürfen. Bei der Schätzung von Getränkeumsätzen einer Diskothek mit mangelhafter Kassenführung können daher keine Richtsätze für Restaurants herangezogen werden. Diese Abgrenzung unterstreicht die Notwendigkeit branchenspezifischer Bewertungsansätze bei Schätzungsverfahren nach § 162 AO.
Das Gericht etablierte eine klare Hierarchie der Schätzungsmethoden: Interne Betriebsvergleiche, die auf spezifischen Unternehmensdaten basieren, gelten als zuverlässiger als externe Branchendurchschnitte. Finanzämter und Finanzgerichte müssen diese Präferenz bei der Ermessensausübung nach § 5 AO berücksichtigen. Diese Rechtsprechung stärkt die Position von Steuerpflichtigen, die aussagekräftige interne Datengrundlagen vorweisen können.
Der Senat äußerte fundamentale Bedenken zur statistischen Qualität der BMF-Richtsatzsammlung. Kritisiert werden sowohl die mangelnde Repräsentativität der Datengrundlage als auch der systematische Ausschluss bestimmter Betriebsgruppen bei der Wertermittlung. Diese Zweifel waren bereits in einem Beschluss vom 14. Dezember 2022 angedeutet worden, mit dem das BMF zur Stellungnahme aufgefordert wurde.
Das Urteil definiert Mindeststandards für behördliche Datensammlungen in Gerichtsverfahren. Statistische Repräsentativität und methodische Transparenz werden als unverzichtbare Qualitätskriterien etabliert.
Für Professional Services entstehen neue Argumentationslinien bei Schätzungsverfahren. Die Präferenz für betriebsinterne Daten eröffnet Verteidigungsstrategien, während die Kritik an amtlichen Richtsätzen deren Beweiskraft schwächt. Steuerberater sollten verstärkt auf die Dokumentation betriebsspezifischer Kennzahlen achten, um bei eventuellen Schätzungen fundierte Alternativberechnungen vorlegen zu können.