BMF-Pläne für Bildungsleistungen stoßen auf Kritik des Steuerberaterverbands

27.06.2025
27.06.2025
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Das Bundesfinanzministerium arbeitet an einem Informationsblatt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 22 UStG. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat den Entwurf scharf kritisiert und fordert eine grundlegende Neuausrichtung statt weiterer Einzelregelungen.

Unklare Abgrenzungskriterien bereiten Probleme

Mit dem geplanten Informationsblatt will das BMF den Anwendungsbereich von § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG einschränken, um EU-rechtliche Konformität zu erreichen. Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung sollen durch untergesetzliche Kriterien ausgeklammert werden. Der DStV bemängelt jedoch die Unklarheit der vorgeschlagenen Abgrenzungskriterien. Die drei vom BMF vorgesehenen Kriterienbereiche sollen entsprechend den Umständen des Einzelfalls maßgeblich und insgesamt zu erfüllen sein. Unklar bleibt dabei, ob alle Anforderungen kumulativ erfüllt werden müssen oder ob je nach Einzelfall unterschiedliche Gewichtungen möglich sind. Besonders problematisch sieht der DStV die vagen Formulierungen bei beruflichen Fortbildungen und Einzelveranstaltungen.

Koordinationsproblem zwischen verschiedenen Normen

Ein zentraler Kritikpunkt des DStV betrifft die mangelnde Abstimmung zwischen den Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22 Buchstabe a UStG. Beide Normen basieren auf derselben unionsrechtlichen Grundlage und überschneiden sich bei Bildungsleistungen. Der Verband warnt vor einem "Abgrenzungschaos" und fordert, das geplante Informationsblatt nicht vor dem BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 21 UStG zu veröffentlichen.

Grundlegende Reform statt Flickwerk gefordert

Angesichts der Komplexität des Regelwerks plädiert der DStV für eine umfassende Neuregelung. Wünschenswert wäre die Zusammenführung der Befreiungsnormen § 4 Nr. 21 und Nr. 22 UStG zu einer einheitlichen, unionsrechtskonformen Fassung. Diese sollte das bürokratische Bescheinigungsverfahren abschaffen und stattdessen die Steuerbefreiung daran knüpfen, dass Bildungseinrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben.

Nichtbeanstandungszeitraum als Mindestforderung

Da eine schnelle Klarstellung durch die Finanzverwaltung nicht absehbar ist, fordert der DStV einen Nichtbeanstandungszeitraum von mindestens drei Jahren. Diese Übergangsfrist soll Rechtssicherheit für Bildungsanbieter schaffen, bis eine endgültige Lösung gefunden ist. Die Stellungnahme des DStV verdeutlicht die Herausforderungen bei der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben im deutschen Steuerrecht. Der Fall zeigt exemplarisch, wie untergesetzliche Regelungsversuche zu weiterer Rechtsunsicherheit führen können, wenn sie nicht in ein kohärentes Gesamtkonzept eingebettet sind.