Markenrechtsstreit zwischen Aitava und Artana endet ohne Erfolg für Klägerin

16.01.2025
16.01.2025
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Ein Rechtsstreit um vermeintliche Verwechslungsgefahr zwischen zwei Kanzleien ist vor dem OLG München endgültig gescheitert. Weder das Landgericht noch die Berufungsinstanz sahen eine ausreichende Ähnlichkeit der Namen.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der Streit zwischen den Kanzleien Aitava und Artana entfachte sich im September 2024, als ein Partner von Aitava über einen LinkedIn-Post auf Artana aufmerksam wurde. Beide Kanzleien sind in ähnlichen Beratungsfeldern tätig, was bei Aitava die Befürchtung auslöste, es könne zu Verwechslungen kommen. Aitava, Inhaberin der seit Mai 2023 eingetragenen deutschen Wortmarke „Aitava“, reagierte mit einer Abmahnung und forderte Artana zur Unterlassung auf. Nach Zurückweisung der Forderung klagte Aitava vor dem LG München I wegen markenrechtlicher Verwechslungsgefahr.

Gerichtliche Entscheidung: Keine Verwechslungsgefahr

Das LG München I wies den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurück. Es argumentierte, dass sich die Bezeichnungen „Aitava“ und „Artana“ weder klanglich noch schriftbildlich ausreichend ähneln, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Markenrechts (§ 14 Abs. 2 MarkenG) zu begründen.

Die von Aitava vorgebrachten Argumente – darunter identische Buchstabenzahlen, ähnliche Wortanfänge und Endungen sowie ein mehrfaches Vorkommen des Vokals „A“ – überzeugten das Gericht nicht. Es unterstellte Mandanten in der Rechtsberatung eine erhöhte Aufmerksamkeit, wodurch mögliche Verwechslungen auszuschließen seien.

OLG München bestätigt: Rücknahme des Antrags

Aitava legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Doch auch das OLG München sah keinen Grund, von der Einschätzung des LG abzuweichen. Nach der mündlichen Verhandlung und der klaren Position des Gerichts zog Aitava den Verfügungsantrag zurück, womit das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.

Fazit

Der Fall zeigt, dass selbst bei vermeintlich ähnlichen Markennamen eine sorgfältige Abwägung der Verwechslungsgefahr durch die Gerichte erfolgt. Insbesondere in beratungsintensiven Branchen wird Mandanten eine gesteigerte Aufmerksamkeit zugeschrieben, was den Schutzumfang von Marken begrenzt.

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