BGH-Urteil: Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig

08.02.2025
08.02.2025
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten sind unzulässig, bei Girokonten hingegen unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Das Urteil könnte Verbrauchern die Rückforderung gezahlter Negativzinsen ermöglichen – allerdings nur auf eigene Initiative.

Keine Strafzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten

Die Verbraucherzentralen hatten gegen Banken und eine Sparkasse geklagt, die von Kunden Verwahrentgelte für Einlagen verlangten. Der BGH urteilte, dass solche Entgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig sind. Diese Konten dienen nicht nur der Verwahrung, sondern verfolgen auch Anlage- und Sparzwecke. Entsprechende Negativzinsen benachteiligen Verbraucher unangemessen und halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand.

Girokonten: Negativzinsen möglich, aber nur bei Transparenz

Für Girokonten sieht das Gericht Verwahrentgelte grundsätzlich als zulässig an, da die Verwahrung von Guthaben hier eine Hauptleistung der Bank darstellt.  Vertragsklauseln müssen jedoch laut § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB transparent formuliert sein. Im verhandelten Fall war dies nicht gegeben, da unklar blieb, auf welches Guthaben sich die Entgelte genau bezogen.

Rückforderungen: Verbraucher müssen selbst aktiv werden

Obwohl die Verbraucherzentralen auf eine generelle Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Entgelte klagten, lehnte der BGH dies ab. Ein solcher "Folgenbeseitigungsanspruch" gehöre nicht zum deutschen System des kollektiven Rechtsschutzes. Wer Negativzinsen gezahlt hat, musss eine Rückforderung selbst gegenüber der Bank geltend machen.

Bedeutung für die Zukunft

Mit der Abschaffung der Negativzinsen durch die EZB im Juli 2022 haben viele Banken ihre Verwahrentgelte gestrichen. Dennoch betonen Verbraucherschützer, dass klare rechtliche Vorgaben für künftige Niedrigzinsphasen erforderlich sind. "Zwar hat der Bundesgerichtshof Verwahrentgelten für die Zukunft nicht per se einen Riegel vorgeschoben. Dennoch werden wir genau hinschauen, ob ein nicht ausgeschlossenes Comeback von Negativzinsen dann im rechtlich noch zugelassenen Rahmen erfolgt", so David Bode vom Verbraucherzentralen Bundesverband.

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