BGH verschärft Nachweiskriterien: beA-Störungen benötigen detaillierte Dokumentation

Juristen im digitalen Zeitalter müssen technische Probleme nun präziser nachweisen – der Bundesgerichtshof konkretisiert Anforderungen für alternative Zustellwege bei elektronischen Übermittlungsproblemen.
Präzisionspflicht bei digitalen Ausfällen
Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von beA-Störungen konkretisiert. Bei Funktionsstörungen des elektronischen Anwaltspostfachs reicht ein pauschaler Hinweis wie "wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung" nicht aus, um alternative Übermittlungswege zu rechtfertigen. Vielmehr fordert der BGH eine "aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände" (Beschl. v. 25.02.2025, Az. VI ZB 19/24).
Balance zwischen Formstrenge und Praktikabilität
Die Richter zeigen dennoch pragmatisches Verständnis für die Herausforderungen der digitalen Anwaltspraxis. Eine "laienverständliche Darstellung des Defektes" sowie Angaben zu Behebungsversuchen genügen den Anforderungen. Entscheidend ist die klare Abgrenzung zwischen echten technischen Problemen und bloßen Bedienungsfehlern – ein einfacher Vermerk auf dem Schriftsatz leistet diese Differenzierung nicht.
Rechtliche Konsequenzen für die Praxis
Im konkreten Fall blieb die per Fax eingereichte Berufung unzulässig, da der Anwalt keine ausreichende Darstellung der beA-Störung lieferte. Der grundsätzliche Mechanismus bleibt bestehen: Bei nachgewiesenen technischen Problemen dürfen Schriftsätze trotz § 130d ZPO-Verpflichtung weiterhin alternativ übermittelt werden – per Post oder Fax.
Ob bei gerichtsbekannten, allgemeinen Störungen eine detaillierte Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO erforderlich ist oder diese als "offenkundig" im Sinne von § 291 ZPO gelten, ließ der BGH bewusst offen – ein Thema für künftige Entscheidungen in der fortlaufenden Saga der elektronischen Rechtsanwendung.